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Anleitung Registrierung und Meldung ZulaV

Das Krankenversicherungsgesetz (Art. 55a KVG) verpflichtet die Kantone, die Anzahl Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich mittels Höchstzahlen zu begrenzen. Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Kanton die zur Festlegung der Höchstzahlen erforderlichen Daten zu melden (Art. 7, 8 und 9 ZulaV). Dazu müssen sich die Leistungserbringer online registrieren und ihre ambulanten ärztlichen Tätigkeiten im Kanton Bern erfassen. Die Daten müssen dem Gesundheitsamt (GA) erstmalig bis zum 30. Juni 2026 gemeldet werden.

Das Gesundheitsamt verfasste zu diesem Zweck eine praktische Schritt-für-Schritt-Anleitung:

Anleitung herunterladen

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte per E-Mail direkt an das Gesundheitsamt des Kantons Bern.