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Newsletter der Aerztegesellschaft des Kantons Bern
17/08/2020

 
 

Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende – Eingabefrist für Gesuche läuft am 16. September 2020 ab!

 
 

Geschätzte Kolleginnen und Kollegen

 
 

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 entschieden, dass Selbständigerwerbende, welche aufgrund der Corona-Pandemie unter wirtschaftlichen Einbussen leiden, unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine als „Corona-Erwerbsersatz“ bezeichnete Taggeldentschädigung haben. Mit Entscheid vom 19. Juni 2020 hat der Bundesrat bestimmt, dass Gesuche um Erwerbsersatz bis spätestens am 16. September 2020 bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einzureichen sind.

Die Corona-Krise stellt die Wirtschaft vor grosse Herausforderungen. Betroffen sind insbesondere auch die Selbständigerwerbenden. Im Gegensatz zu Unternehmen mit Angestellten, die unter den gegebenen Voraussetzungen Anrecht auf Kurzarbeitsentschädigung haben, ist dies Selbständigerwerbenden verwehrt. Am 20. März 2020 hat der Bundesrat entschieden, dass auch Selbständigerwerbende mittels eines Erwerbsersatzes unterstützt werden sollen. Wir haben dazu auf unserer Homepage umfassend informiert (Factsheet / Update Taggeld / FAQ ).

Am 19. Juni 2020 hat der Bundesrat nun entschieden, dass Gesuche betreffend Erwerbsersatz für Selbständigerwerbende bis spätestens am 16. September 2020 bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse eingereicht werden müssen.

Anspruch auf Erwerbsersatz haben Selbständigerwerbende, welche aufgrund einer bundesrätlich angeordneten Betriebsschliessung oder des Veranstaltungsverbots einen Erwerbsausfall erleiden. Im Rahmen einer Erweiterung des Ersatzanspruchs hat der Bundesrat in einem zweiten Schritt entschieden, dass auch sog. Härtefälle (Selbständigerwerbende, welche weder von einer Betriebsschliessung, noch vom Veranstaltungsverbot, sondern nur indirekt betroffen sind und ein AHV-pflichtiges Einkommen zwischen CHF 10’000.00 und CHF 90’000.00 aufweisen) Anspruch auf Erwerbsersatz haben sollen (Update Taggeld).

Ärztinnen und Ärzte waren von keiner bundesrätlich angeordneten Betriebsschliessung betroffen, sondern ihre Tätigkeit wurde auf dringliche Behandlungen, Untersuchungen und Eingriffe beschränkt. Gestützt auf den Wortlaut der COVID-19-Verordnungen muss folglich davon ausgegangen werden, dass selbständigerwerbende Ärztinnen und Ärzte, welche aufgrund der bundesrätlichen Einschränkungen in Zusammenhang mit der Corona-Krise einen Erwerbsausfall erlitten, keinen Anspruch auf Erwerbsersatz haben, sofern sie ein AHV-Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von unter CHF 10’000.00 oder von über CHF 90’000.00 ausweisen.

Ob der Anspruchsausschluss eines Grossteils der Ärzteschaft vom Bundesrat gewollt war und ob dieser rechtmässig ist, kann aktuell noch nicht abschliessend beurteilt werden. Die BEKAG führt zusammen mit der FMH einen Pilotprozess, mit welchem gerichtlich überprüft werden soll, was die Intention des Bundesrates war und ob die Verordnungsregelung den verfassungsmässigen Rechten standhält. Sofern das Bundesgericht diese Frage dereinst (frühestens 2021) in unserem Sinne entscheidet, könnten Taggeldgesuche für Selbständigerwerbende aufgrund der Deadline am 16. September 2020 nicht mehr nachträglich gestellt werden.

Deshalb empfehlen wir unseren Mitgliedern, also insbesondere auch denjenigen, welche ein AHV-Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit über CHF 90’000 ausweisen, bis zum 16. September 2020 (vorsorglich) ein Gesuch für Erwerbsersatz einzureichen!

Wo ist das Gesuch um Erwerbsersatz einzureichen?

Der Erwerbsersatz muss bei der AHV-Ausgleichskasse beantragt werden, bei der Sie Ihre AHV-Beiträge abrechnen. Bei selbständig erwerbenden Ärztinnen und Ärzten ist dies in der Regel die Verbandsausgleichskasse medisuisse. Informationen zur Leistungsanmeldung finden Sie unter www.medisuisse.ch (wo Sie auch ein entsprechendes Online-Formular zur Leistungsanmeldung finden) und unter www.ahv-iv.ch.

Weitere Informationen zur Zuständigkeit der AHV-Ausgleichskassen im Speziellen und zum Erwerbsersatz im Allgemeinen finden Sie auf unserer Homepage (Factsheet / Update Taggeld / FAQ).

Last, but not least

Wie wir alle wissen, hat die Zahl der Neuansteckungen mit SARS-CoV-2 in den letzten Wochen leider stetig zugenommen, ein weiterer Anstieg ist möglich, eine zweite Pandemiewelle denkbar. Nach den Sommerferien, für viele mit der Rückkehr in den Alltag verbunden, ist es jetzt von grösster Wichtigkeit, dass wir uns alle wieder ganz konsequent auf die Schutzmassnahmen zur Vermeidung einer Infektion besinnen und diese strikt umsetzen. Für uns Ärztinnen und Ärzte bedeutet dies, dass wir die definierten Schutzkonzepte an unseren Arbeitsorten (Praxen, Spitäler etc.) konsequent einhalten. So können wir alle auch weiterhin einen wichtigen Beitrag zur Eingrenzung der Pandemie leisten.

Wir wünschen den Ferienrückkehrern einen guten Wiedereinstieg und allen weiterhin gute Gesundheit!

Mit kollegialen Grüssen

Der geschäftsführende Ausschuss der Aerztegesellschaft des Kantons Bern

 
 


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